Richtlinien für die Gewährung freiwilliger Zuwendungen
des Bezirks Oberfranken (Zuwendungsrichtlinien)
1. Der Bezirk Oberfranken gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für Projekte mit überregionaler Bedeutung, insbesondere im kulturellen und sozialen Bereich. Der Bezirk fördert grundsätzlich nur Projekte, die in seinem Regierungsbezirk stattfinden. Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Zuwendungsempfänger sind die Träger entsprechender Maßnahmen nach Nr. 1.
3. Die Zuwendungen werden in Form von Zuweisungen gewährt.
4. Zuwendungen sind grundsätzlich schriftlich nach amtlichem Muster bis spätestens zum 1. Juli für das nächste Haushaltsjahr zu beantragen. Der Zuwendungsantrag ist zu begründen. Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zur Durchführung des Projektes sind anzugeben. In den Antrag sind die Überschüsse bzw. Fehlbeträge des Zuwendungsempfängers bzw. der Einrichtung der letzten drei Jahre und der aktuelle Vermögensstand anzugeben.
5. Zuwendungen werden schriftlich bewilligt und im Rahmen von Höchstbeträgen gewährt.
6. Bewilligte Zuwendungen werden nur auf Antrag nach beiliegendem Vordruck (Anlage 2) ausbezahlt. Die Auszahlung ist grundsätzlich nur für im Zuwendungsbescheid bezeichnete Projekte möglich. Der Auszahlungsantrag muss die ausdrückliche Anerkennung dieser Zuwendungsrichtlinien beinhalten. Bewilligte Zuwendungen, die vom Zuwendungsempfänger nicht bis spätestens zum 15. November des laufenden Jahres abgerufen werden, verfallen.
7. Über die sachgerechte Verwendung der Zuwendung hat der Zuwendungsempfänger bei einer Zuwendung unter 3.000 Euro eine Verwendungsbestätigung (Anlage 3 a) abzugeben. Bei einer Zuwendung ab 3.000 Euro ist ein Verwendungsnachweis mittels beigefügter Anlage (3 b) zu erstellen. Bei Zuwendungen ab 3.000 Euro hat der Zuwendungsempfänger neben dem Verwendungsnachweis einen sachlichen Bericht vorzulegen, in dem die Verwendung der Mittel und der erzielte Erfolg darzulegen sind.
8. Bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften oder an Verbände und Vereine, die eng mit kommunalen Körperschaften in Verbindung stehen, ist die Richtigkeit der im Verwendungsnachweis gemachten Angaben durch das zuständige Rechnungsprüfungsamt zu bestätigen. Im Übrigen behält sich der Bezirk vor, die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Zuwendung durch sein Rechnungsprüfungsamt überprüfen zu lassen.
9. Bleiben nachweislich des Verwendungsnachweises die tatsächlichen Ausgaben einer Maßnahme hinter den Angaben im Zuwendungsantrag zurück oder erhöhen sich die Einnahmen gegenüber dem Zuwendungsantrag, so kann ein bereits ausbezahlter Zuwendungsbetrag des Bezirks anteilig zurückgefordert werden.
10. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, in eigenen Veröffentlichungen (u. a. auf Plakaten und
Programmbroschüren sowie auf der Homepage) auf die finanzielle Förderung durch den Bezirk Oberfranken hinzuweisen. Die Veröffentlichungen sind dem Bezirk Oberfranken zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Unterbleibt die medienwirksame Darstellung der Förderung durch den Bezirk Oberfranken, so kann eine bereits gezahlte Zuwendung zurückgefordert werden.